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   OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20   

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OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20 (https://dejure.org/2020,18178)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.06.2020 - 5 ME 85/20 (https://dejure.org/2020,18178)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 5 ME 85/20 (https://dejure.org/2020,18178)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 13).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 - Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 13).

    Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

    Das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 1 B 498/17

    Berücksichtigen eines höherwertigen Einsatzes auf der Ebene der Einzelbewertungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Zusätzlich erschwert wird die Aufgabe der Beurteilungserstellung im Bereich der H. noch dadurch, dass viele der Beamten höherwertig beschäftigt werden, wobei zudem der Umfang höherwertiger Beschäftigung von einem Beamten zum anderen erheblich differieren kann (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59).

    Hinzu tritt, dass die Inkongruenz der Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil die Begründung des Gesamtergebnisses noch einmal deutlich anspruchsvoller macht (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017, a. a. O., Rn. 59).

    Gleichwohl rechtfertigen all diese - zum Teil "hausgemachten" - Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017, a. a. O., Rn. 59).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 1 B 1132/16

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Da mit einem höheren Statusamt regelmäßig die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzte Beamte erfülle die geringeren Aufgaben seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise als die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 124/18 - Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Schlussfolgerung grundsätzlich im Hinblick auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem benoteten Einzelkriterien (hier: sechs) gilt, denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in der Regel nicht nur bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in der Gesamtheit betreffen (OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

    Die Begründung muss erkennen lassen, warum gerade diese Einzelleistungsmerkmale (und andere nicht) höher bewertet worden sind (OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

    Das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 44).

    Fehlt es an einer hinreichenden Plausibilisierung des Gesamturteils, so kann eine entsprechende Begründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16ff.; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2017 - 5 ME 153/17

    Dienstliche Beurteilung einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beamtin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Werden während des Beurteilungszeitraums keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Beamten vorsieht; hierbei kann er auch dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 29).

    Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt gewesen und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn. 29).

    Ungeachtet dessen betrifft das Rechtsinstitut der fiktiven Beurteilungsfortschreibung besondere Ausnahmekonstellationen, in denen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Freistellung entweder gar kein Dienst vorliegt oder aber die dienstliche Tätigkeit von ihrem Umfang her nicht repräsentativ ist, um die Qualifikation des Beamten für den gesamten Beurteilungszeitraum zu beurteilen (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015 - 5 ME 197/15 -, juris Rn. 23 [zu einem Personalratsmitglied]; Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn. 34 (zu einer niedersächsischen Gleichstellungsbeauftragten).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    In diesem Zusammenhang ist - worauf die Antragstellerin mit ihren Ausführungen (BA, S. 6 [Bl. 186/GA] sinngemäß Bezug nimmt - der rechtliche Grundsatz zu beachten, dass das Erfordernis der nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen insbesondere dann gilt, wenn die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die Bewertung der Einzelkriterien einerseits und für das Gesamturteil andererseits verschiedene Beurteilungsskalen vorsehen, denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Enzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 36).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 11.09

    Nachzeichnung; fiktive Fortschreibung; dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Werden während des Beurteilungszeitraums keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Beamten vorsieht; hierbei kann er auch dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 29).

    Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt gewesen und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn. 29).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20
    Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 - Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn. 14).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2015 - 5 ME 197/15

    Fiktive Nachzeichnung der Laufbahn in einer dienstlichen Beurteilung bei

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2016 - 5 ME 217/15

    Ausschärfung; Auswahl; Beförderung; Beurteilung; Einzelmerkmal; Gewichtung;

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 5 ME 39/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Hieraus folgt, dass bei der von der Deutschen Telekom AG verwendeten fünfstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung der Einzelkriterien einerseits und der sechsstufigen bzw. (unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade) achtzehnstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung des Gesamturteils andererseits eine Erläuterung des "Übertragungsvorgangs" erforderlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 15ff.; Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

    werden lediglich die verwendeten Skalensysteme in abstrakter Weise verbal beschrieben ohne darzutun, nach welchen Kriterien der "Übertragungsvorgang" erfolgt (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 56 bis 58; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/22 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 125/21 -).

    beschreibt in allgemeiner Weise die sich in Beurteilungsfällen bei der Deutschen Telekom AG stellende Besonderheit, dass - zum Teil auch deutlich - höherwertige Einsätze bei der Notenvergabe zu berücksichtigen sind, legt aber weder dar, nach welchen systematischen Vorgaben diese Berücksichtigung erfolgen soll, noch beinhaltet die zitierte Passage eine individuelle Begründung dahingehend, wie dieser Gesichtspunkt gerade im Beurteilungsfall der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. berücksichtigt worden ist (zur gleichlautenden Passage bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 59 bis 61; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

    Der beschließende Senat hat indes bereits in seinem Beschluss vom 8. November 2018 (- 5 ME 125/18 -) herausgestellt, dass er in Fällen, in denen das derzeitige Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG angewendet worden ist, ein "Sich-Aufdrängen" eines bestimmten Gesamturteils für nahezu ausgeschlossen hält, und diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68).

    Bedarf es demnach zur Herleitung des Gesamturteils stets einer individuellen, substanzhaltigen Begründung, die den "Übertragungsvorgang" ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar erläutert, erscheint bei Fehlen einer solchen individuellen Begründung bzw. bei Verwendung einer bloß formel- oder floskelhaften Begründung in dienstlichen Beurteilungen der Deutschen Telekom AG ein "Sich-Aufdrängen" eines bestimmten Gesamturteils kaum möglich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68).

    Gleichwohl rechtfertigen all diese - zum Teil "hausgemachten" - Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59; Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 69).

    Es obliegt der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Telekom AG, den zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen berufenen Verwaltungsgerichten ein insoweit stimmiges und schlüssiges System zu präsentieren (so Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 70).

  • VG Göttingen, 13.07.2022 - 3 B 103/22

    Interne Ausschreibung, Anspruch eines schwerbehinderten Beförderungsbewerbers auf

    Die Beurteilung hat grundsätzlich bezogen auf das bekleidete Statusamt, hier bei der Antragstellerin A 11 NBesG, zu erfolgen (ständige, von der Kammer geteilte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 01.12.2017 - 5 ME 86/17 -, juris Rn. 25; vom 30.06.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 53; vom 10.08.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 27).
  • VG Koblenz, 20.03.2023 - 2 L 1060/22

    Sicherung des Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung

    Sie beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Beförderungsrichtlinien) verstoßen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 5 ME 85/20 - juris, Rn. 23).

    Gleichwohl rechtfertigen diese in erster Linie "hausgemachten" Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (vgl. hierzu ausführlich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 5 ME 85/20 -, Rn.19 ff, BeckRS 2020, 15337 - beck-online m.w.N.).

  • VG Göttingen, 13.04.2022 - 3 B 238/21

    Amtsangemessene Beschäftigung; Auswahlentscheidung; Beurteilung; DTAG;

    Denn es ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 03.01.2017 - 5 ME 157/16 -, juris, Rn. 93 m. w. N.) Eine Reduzierung dieses Werts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens erfolgt nicht, da dieses Verfahren in Konkurrentenstreitigkeiten die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 28f, und Beschluss vom 30.06.2020 - 5 ME 85/20 -, juris, Rn. 74).
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